Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Berger Bürger“; nach Eintragung ins Vereinsregister „Berger Bürger e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist – insbesondere parteipolitisch und konfessionell – neutral tätig.
  4. Zwecke des Vereins sind die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Kultur und Kunst.
  5. Seine Zwecke werden insbesondere verwirklicht mittels:
    Durchführung sowie Unterstützung von Maßnahmen die dazu dienen
    • den Umwelt- und Landschaftsschutz zu fördern, z. B. durch Aufklärung über Abgas- und Lärmbekämpfung, durch Begrünung,
    • Kultur und Kunst zu fördern, z. B. durch Denkmalschutz, Denkmalpflege in Form von Dokumentationen, Referaten, Publikationen. Veranstaltungen zur Bildung, z. B. Kurse, Monografien, Referate, Publikationen etc. sowie Ausstellungen, Veranstal- tungen, Konzerte, Workshops, Seminare und Events.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Zustimmung des Vorstandes. Eine Entscheidung bedarf keiner Begründung.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.
  5. Das Ausscheiden erfolgt durch Tod, Ausschluss oder schriftliche Erklärung, mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei groben Verstößen gegen die Vereinsgrundsätze durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Ausgeschlossenen steht die schriftliche Beschwerde anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung zu.
  7. Der Mitgliedsbeitrag besteht in der aktiven Unterstützung der Ziele der Vereins, ein finanzieller Beitrag wird nicht erhoben.
  8. Die materiellen Bedürfnisse des Vereins werden durch Spenden gedeckt
  9. Mitglieder der Scientology Church oder deren angeschlossenen Organisationen oder Sympathisanten oder Mitglieder vergleichbarer Einrichtungen oder Bewegungen, insbesondere Mitglieder verfassungsfeindlicher Gruppen oder Vereinigungen werden aus dem Verein ausgeschlossen.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand gemäß den Vorschriften des BGB mindestens alle zwei Jahre mit einer Einladefrist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuberufen.
  2. Sie beschließt über
    • Genehmigung der Jahresabrechnung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl mindestens eines Kassenprüfers
    • Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Satzungsänderungen
    • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    • Auflösung des Vereins
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandssprecher.
  4. Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes kann eine gehe- ime Wahl beantragt werden.
  6. Der Vorstandssprecher kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Beachtung der Formalitäten des Absatzes (1) einberufen. Er muss dies auf Beschluss des Vorstandes bei Anlässen von besonderer Bedeutung für den Vereins oder auf schriftlichen Antrag 1/10 der Mitglieder tun. Für diese Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentli- chen Mitgliederversammlung.
  7. Es besteht Protokollpflicht. Die Unterzeichnung erfolgt durch den die Versammlung leitenden Vorsitzenden der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

  1. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorstandssprecher und seinen Stellvertreter. Bis zu einer Neuwahl bleiben Vorstandssprecher und sein Stellvertreter im Amt.
  2. Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke führt, setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorstandssprecher
    • dem stellvertretenden Vorstandssprecher
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister
    • Die Wahl weiterer fünf Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist möglich
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich
  4. Der Vorstandssprecher sowie sein Stellvertreter vertreten den Verein einzeln. Die Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretung (§164 ff BGB) für ein anderes Vorstandsmitglied ist jederzeit durch Vorstandbeschluss möglich.
  5. Der Vorstand kann geeignete Personen zur Mitarbeit hinzuziehen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 2/3 anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandssprecher.
  7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.

 

§ 7 Mittelverwendung

  1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Stuttgart-Berg, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke, insbesondere für die Kinder des Berger Kindergartens, derzeit Karl-Schurz-Strasse 39, 70190 Stuttgart-Berg, zu verwenden hat.

 

§ 9 Schlussbestimmung

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die zur Eintragung des Vereins und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom Notariat, der Finanzbehörde oder vom Registergericht verlangt werden, vorzunehmen.

 

Stuttgart, den 23.11.2009

 

Mitgliederversammlung

 

(Eintragung ins Vereinsregister: 26.10.2010)

 

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